Derzeit sind wieder vermehrt Fernsehspots der Business Software Alliance (BSA) im TV zu sehen. Der Spot zeigt, wie eine Arbeitnehmerin mit ihrem Chef ein Mitarbeitergespräch führt und von diesem mehr oder weniger heruntergeputzt wird. Der Spot endet mit dem Satz „Es gibt gute Gründe illegale Software zu melden“, wobei zeitgleich die Hotline der BSA eingeblendet wird. Geschäftsführer, welche an dieser Stelle ein etwas mulmiges Gefühl beschleicht, seien darauf hingewiesen, dass dieses nicht ganz zu Unrecht geschieht.
Der Inhalt im Überblick
Kriegsschauplatz: Urheberrechtsgesetz
Denn tatsächlich gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bekanntlich nicht immer einvernehmlich auseinander. Gewiefte Anwälte und davon soll es ja einige geben, beherrschen die Klaviatur des Rechts auch auf Gebieten außerhalb des Arbeitsrechts, so dass plötzlich auch andere Nebenkriegsschauplätze Teil des Rennens sind. Hervorragende Spielwiesen, dies sei aus eigener Erfahrung mitgeteilt, sind im Arbeitsrecht das Datenschutzrecht und das Urheberrecht.
„Warum denn das?“ fragen Sie! Ganz einfach, weil viele Datenschutzverstöße bußgeld- und strafbewehrt sind (§43, §44 BDSG). Gleiches gilt für Urheberrechtsverstöße (§106 UrhG), wobei auch hier nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche (§97 UrhG), Unterlassungsansprüche (§98 UrhG) oder auch Entschädigungsansprüche (§100 UrhG) drohen, von den Anwaltskosten ganz zu schweigen, denn auch wir „Diener des Rechts“ müssen ja schließlich von etwas leben.
Nebenbei erwähnt sein soll noch, dass auch der Inhaber des Unternehmens zur Haftung herangezogen werden kann (§99 UrhG), was solchen Auseinandersetzungen eine besondere Würze und arbeitnehmerseitig auch einen gewissen Spaßfaktor verleihen kann.
Wer aus der Geschichte lernt
Wer nun denkt „alles nur Panikmache“, der sei auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.04.2008, Az.: 6 U 180/06 hingewiesen. In dem entschiedenen Fall hatte beispielsweise ein Angestellter auf mehreren Rechnern Computerprogramme installiert, ohne sich um die dafür erforderlichen Lizenzen zu kümmern, was später durch die Angaben eines ehemaligen Angestellten offenbart wurde. Das Gericht verurteilte das Unternehmen und den Geschäftsführer, mangels der Vornahme oder der Anordnung von Kontrollen, gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt über 25.000,00 Euro zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten sowie zur Auskunft. „Dumm gelaufen“ kann man da nur sagen.
Datenschutz und IT-Sicherheit als Verbündete
Nebenbei trifft das Unternehmen gemäß Nr. 7 der Anlage zu §9 BDSG zudem die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle). Soweit Arbeitnehmer aber in der Lage sind, nach eigenem Belieben Software zu installieren, so steigt auch die Gefahr der Infizierung der IT-Infrastruktur mit Schadsoftware.
Aber auch Arbeitnehmer setzen sich bei der eigenmächtigen Installation von downgeloadeter Software dem Risiko einer fristlosen Kündigung aus (BAG, Urteil vom 27.04.2006, Az.: 2 AZR 386/05), wenn damit die Gefahr von Vireninfizierungen verbunden ist.
Fazit:
Wer es als Arbeitgeber mit gesetzlichen Bestimmungen manchmal nicht ganz so genau nimmt, der wird auch in anderen Rechtsauseinandersetzungen schnell mal seinen eigenen Verfehlungen konfrontiert, welche im Zweifelsfall teuer sein können und gerne auch in einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers resultieren. Unternehmer geben sich so zum Teil in die Hände ihrer Arbeitnehmer.
Wer sich nicht auskennt, sollte jemanden Fragen, der dies tut. Bei Datenschutzthemen gerne auch mal den eigenen Datenschutzbeauftragten.