Bei den bei einer Videoüberwachung aufgezeichneten Aufnahmen handelt es sich auch dann um zumindest personenbeziehbare Daten, wenn die Erfassung von Personen nicht dem Hauptzweck der Videoüberwachung dient, sondern lediglich eine unvermeidliche Nebenfolge darstellt. Die Personen müssen dabei auch nicht eindeutig erkennbar sein, so das Verwaltungsgericht Schwerin in einem jüngst veröffentlichten Beschluss zur Datenschutzwidrigkeit einer touristischen Webcam.
Der Inhalt im Überblick
Livestream aus Ferienwohnung als Werbeidee
Dass nicht jede neue Werbeidee eine gute Idee ist, musste der Eigentümer einer Ferienwohnung an der Küste Mecklenburg-Vorpommern feststellen, der zur Bewerbung seines Urlaubsdomizils zwei Webcams im Außenbereich der Wohnung angebracht hatte. Von diesen Kameras per Livestream ins Internet übertragen wurden Bilder von der unmittelbaren Umgebung der Ferienwohnung, in der sich auch ein Fahrradweg, die Strandpromenade und der Bootshafen befanden.
Dieses Vorgehen wurde vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beanstandet. Per entsprechendem Bescheid wurde dem Betreiber der Webcams auferlegt, den von den Kameras erfassten Bereich zu einzustellen, dass die öffentlich zugänglichen Bereiche in der Umgebung der Ferienwohnung nicht mehr erfasst und dort auch keine dort befindlichen Personen mehr aufgenommen werden.
Gericht entschied im Sinne der Datenschutzbehörde
Der Wohnungseigentümer legte aber gerade Wert darauf, Interessierten die Umgebung seiner Ferienwohnung zu zeigen. Er kam der Auflage des Datenschutzbeauftragten daher nicht nach, die Angelegenheit musste vom zuständigen Gericht entschieden werden. Das daraufhin mit der Sache befasste Verwaltungsgericht Schwerin entschied im Sinne der Datenschutzbehörde (VG Schwerin, Beschluss vom 18. Juni 2015, Az. 6 B 1637/15 SN).
Dabei stellte das Gericht fest, dass auch dann die personenbezogenen Daten einer Person erfasst werden, wenn deren Gesicht auf den Videoaufnahmen nicht eindeutig zu erkennen ist. Kleidung, Körperhaltung und mitgeführte Gegenstände machen Rückschlüsse auf die Identität einer Person zu, weshalb im vorliegenden Fall von den beiden Webcams zumindest personenbeziehbare Daten erfasst wurden.
Dass mit den Webcams lediglich die Umgebung der Ferienwohnung gefilmt werden sollte und dabei nur zufällig auch Aufnahmen von Menschen angefertigt wurden, ließ das Gericht als Argument nicht gelten. Auch wenn die Erfassung von Personen eine lediglich unvermeidliche Nebenfolge der eigentlich gewollten Aufnahmen sei, handele es sich bei den auf diese Weise erfassten Daten um zumindest personenbeziehbare Daten.
Ohne guten Grund unzulässige Videoüberwachung
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist gemäß § 6b BDSG daher nur dann zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Ein solches berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung, das das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwogen hätte, konnte der Wohnungseigentümer jedoch nicht nachweisen. Die Videoüberwachung war damit unzulässig.
Das Gericht sah daher einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen als gegeben an. Aufgrund der Vielzahl der aufgezeichneten Personen und der weltweiten Verfügbarkeit der auf diese Weise entstandenen Aufnahmen im Internet sei dieser Verstoß sogar als besonders schwerwiegend einzustufen.
Vorsicht bei Übertragung von Aufnahmen aus Ferienwohnungen
Nach diesem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin sollten Betreiber touristischer Anlagen also darauf achten, bei der Übertragung von Live-Bildern dieser Einrichtungen ins Internet den richtigen Kamerawinkel zu wählen. Die Kamera sollte insbesondere keine Personen aufnehmen, die sich auf öffentlichem Grund befinden.
@ Dr. Datenschutz:
Ist Ihnen bekannt, ob es eine Technik gibt, die in realtime Personen aus Videoaufnahmen herausfiltert? Dann dürfte solch eine Videoübertragung doch kein Problem sein, oder?
Es gibt Software, mit der bestimmte Bereiche einer Videoaufnahme verpixelt werden können. Würde eine solche Software eingesetzt werden, wäre die Zulässigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme neu zu bewerten.