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ACTA contra Datenschutz – Das Abkommen zur Datenpiraterie

ACTA contra Datenschutz – Das Abkommen zur Datenpiraterie

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA genannt, ist ein Handelsabkommen auf völkerrechtlicher Ebene. Das Ziel dieses Abkommens ist es, gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverstöße vorzugehen sowie das geistige Eigentum zu schützen.

Wie hoch der Preis für das Erreichen dieses Ziels ist, zeigen die EU-Datenschützer, die auf massive Datenschutzverstöße im Zuge der Umsetzung der Pläne hinweisen. Ihre Erkenntnisse haben sie aus einer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Vorabversion des Verhandlungsentwurfs gewonnen. Die Verhandlungen über die Ausgestaltung des Abkommens finden nämlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Eckpunkte des Abkommens sind im Wesentlichen Sanktionen für Provider, die jedoch indirekt die Verbraucher treffen.

Prinzipiell sollen Internet-Dienstanbieter für die von ihren Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen – wie bspw. dem Download von Computerspielen oder dem Austausch von Musik – als so genannte Störer haftbar gemacht werden können. Dieser Verantwortung können sie sich nur dann entziehen, wenn sie sich verpflichten, den Datenverkehr ihrer Kunden zu überwachen und ihnen nach dem Three Strikes-Prinzip den Internetzugang zu sperren. Nach heftiger Kritik von einigen Mitgliedsstaatensoll diese Option nun nicht mehr zwingend sein, sondern soll von den nationalen Gesetzgebern ausgestaltet werden. Darüber hinaus sollen die Provider nicht nur überwachen, Inhalte blockieren und Internetzugriffe sperren, sondern auch die Identität des verdächtigten Nutzers an den Rechteinhaber und die Strafverfolgungsbehörden preisgeben.

Durch die Haftbarkeit der Internet-Anbieter wird faktisch die Einführung von Überwachungsinfrastrukturen und Inhaltsfiltern gefördert. Damit würden die Strafverfolgungsbehörden die mühevolle Arbeit der Überwachung auf die Provider abwälzen und diese zu einer Art Privatpolizei instrumentalisieren. Mittels dieser Maßnahme kann de facto eine Komplettüberwachung des Internets erfolgen.

Wenn diese Rechte auf die Provider übertragen werden, können damit auch die für die Strafverfolgungsbehörden derzeit geltenden rechtlichen Hürden für die Durchführung derartiger Maßnahmen umgangen werden.

Doch nicht nur im Internet, sondern auch am Flughafen hat man mit weit reichenden Konsequenzen zu rechnen. Es geht längst nicht mehr um die mitgebrachte DVD aus Thailand. Wenn man für den Urlaub die Lieblingsmusik auf einen Datenträger gespeichert hat, muss man sich am Flughafen auf Fragen gefasst machen, die die Herkunft der Musikdateien betreffen. Zollbeamte sollen nämlich auf Grund der bloßen Vermutung des Rechteinhabers Geräte mit Datenträgern wie Mobiltelefone, Notebooks und MP3-Player durchsuchen und beschlagnahmen. Der Besitzer muss dann nachweisen, dass darauf gespeicherte, urheberrechtlich geschützte Daten rechtmäßig erworben wurden.

Wie die Fälle aus den Vereinigten Staaten zeigen, handelt es sich bei solchen Verstößen nicht mehr um Bagatellen. Das Abkommen sieht vor, dass bei einfachen, nicht kommerziellen Urheberrechtsverletzungen Geldforderungen im sechsstelligen Bereich fällig werden können. Es droht dann nicht nur der wirtschaftliche Ruin, sondern auch eine Gefängnisstrafe.

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