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Datenschutz durch Datenlöschung im Strafverfahren

Datenschutz durch Datenlöschung im Strafverfahren

Im Laufe eines Strafverfahrens speichern die beteiligten Behörden eine Reihe von Daten der Betroffenen, mitunter auch in Dateiform. Dass dabei auch sensible Daten verarbeitet werden, liegt auf der Hand. Wie alle anderen personenbezogenen Daten dürfen auch diese Daten nicht dauerhaft gespeichert werden. Die Strafprozessordnung enthält daher genaue Regelungen, welche Daten in Dateiform verarbeitet werden dürfen und wann diese zu löschen sind.

Speicherung unterschiedlicher Daten im Strafverfahren

Während eines Strafverfahrens werden viele unterschiedliche Daten in Dateiform erhoben und verarbeitet. Zunächst sind dies die Daten der unmittelbar am Verfahren beteiligten Personen. Es werden Protokolle über die Ermittlungsmaßnahmen und deren Ergebnisse geführt. Unter Umständen werden Computersysteme durchsucht, ihr Inhalt auf Festplatten der Strafverfolgungsbehörden gespeichert. Die Hauptverhandlung wird protokolliert, das Urteil geschrieben und verkündet. In jedem dieser Schritte fallen personenbezogene Daten an, die von den Behörden verarbeitet werden.

Datenverarbeitung zu unterschiedlichen Zwecken zulässig

An einem Strafverfahren sind verschiedene Behörden beteiligt. Zunächst wird ein Ermittlungsverfahren bei den Strafverfolgungsbehörden geführt. Später müssen sich die Strafgerichte mit dem Fall befassen, je nach Aktenlage wirkt an dem Verfahren auch die Gerichtshilfe mit. Nach der Verurteilung des Angeklagten werden die Daten unter Umständen an einen Bewährungshelfer oder die Führungsaufsicht weitergegeben. Soweit das für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist, dürfen diese Stellen die Daten der am Strafverfahren beteiligten Personen in Dateiform verarbeiten und einander übermitteln.

Die während eines Strafverfahrens erhobenen Daten dürfen auch für ein anderes Strafverfahren genutzt werden. Ebenfalls zulässig ist die Nutzung und Übermittlung dieser Daten für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und für Gnadensachen.

Fristen für Datenlöschung festgelegt

Diese Daten müssen spätestens dann gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden, also spätestens mit der Erledigung des Verfahrens. Wann das der Fall ist, hängt von der Dauer des Verfahrens ab. Wurde lediglich ein Ermittlungsverfahren geführt, sind die Daten mit Erledigung bei der Staatsanwaltschaft zu löschen. Die im Zuge eines vor dem Gericht verhandelten Falls verarbeiteten Daten sind mit der Erledigung bei Gericht zu löschen. Ist ein Urteil ergangen, hat die Löschung mit dem Abschluss der Strafvollstreckung zu erfolgen. Bei einer Verfahrenseinstellung sollte die Datenlöschung spätestens mit Eintritt der Verjährung erfolgen.

Speicherung für künftige Strafverfahren

Damit nachvollziehbar bleibt, welche Personen bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, dürfen bestimmte Daten auch für zukünftige Strafverfahren in Dateiform gespeichert, genutzt und übermittelt werden. Dabei handelt es sich um die Personendaten des Beschuldigten, die für das Verfahren zuständige Stelle und das dort verwendete Aktenzeichen, die nähere Bezeichnung der Straftat sowie der erhobenen Tatvorwürfe, wobei bei letzteren die gesetzlichen Vorschriften angegeben werden müssen. In besonderen Fällen, z.B. bei Ermittlungen wegen eines Sexualdelikts, dürfen auch darüber hinaus gehende Daten des Beschuldigten gespeichert werden.

Auch hier Lösch- und Prüfpflichten gegeben

Auch diese Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke künftiger Strafverfahren nicht mehr gebraucht werden. Die Behörden sind verpflichtet, nach Ablauf einer bestimmten Frist zu prüfen, ob dies der Fall ist. War der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung älter als 18 Jahre, erfolgt die Prüfung nach zehn Jahren. Bei jugendlichen Beschuldigten ist spätestens nach fünf Jahren zu prüfen, ob die Löschung ihrer Daten erfolgt ist. Bei strafunmündigen Personen beträgt diese Frist zwei Jahre, im Falle eines Freispruchs oder einer dauerhaften Verfahrenseinstellung drei Jahre.

Betroffene haben Auskunftsanspruch

Betroffene haben einen Anspruch gegen die genannten Behörden auf Auskunft darüber, welche ihrer personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken in Dateiform gespeichert werden. Lediglich bei Verfahren, bei denen das staatsanwaltschaftliche Verfahren noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, darf die Auskunft aus ermittlungstaktischen Gründen verweigert werden. Diese Frist kann lediglich dann verlängert werden, wenn auf Seiten der Behörden ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Die an einem Strafverfahren beteiligten Personen haben in der Regel aus nachvollziehbaren Gründen ein starkes Interesse daran, dass ihre Daten nicht länger als erforderlich bei den Behörden gespeichert werden. Weil gerade Dateien mit Daten aus einem Strafverfahren leicht an andere Behörden übermittelt werden können, ist hier besonders genau auf eine den Zwecken des Strafverfahrens entsprechende Löschung zu achten. Die Betroffenen sollten daher die genannten Fristen kennen, um nach deren Ablauf gegebenenfalls ihren Auskunftsanspruch sowie möglicherweise auch einen Anspruch auf Löschung gegenüber den Behörden geltend machen zu können.

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  • Wie lang ist die Löschfrist bei der Bußgeldbehörde für ein ordnungsgemäß bezahltes Knöllchen und in welchem Gesetz genau ist diese Frist festgelegt?
    Auf welche Daten genau bezieht sich diese Löschfrist? (Blitzerbild, Vorwurf, Anhörung, Aktenzeichen, Einwendungen usw.)

    • Die Fristen zur Speicherung personenbezogener Daten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ergeben sich aus § 49c Abs. 5 OWiG i.V.m. §§ 489 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO. Danach dürfen die in § 848 Abs. 1 StPO genannten Daten im Falle einer Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre und in allen übrigen Fällen zwei Jahre gespeichert werden. Dabei handelt es sich um die bundesrechtlich festgesetzten Höchstgrenzen der Speicherdauer.
      Diese Löschfristen können jedoch auf Landesebene durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden. In den meisten Fällen erfolgt dies durch Runderlass einer obersten Landesbehörde. Dies führt dazu, dass in unterschiedlichen Bundesländern auch unterschiedlich Löschfristen gelten können.

      So hat das Land Sachsen-Anhalt beispielsweise durch den Runderlass über Aufbewahrungsfristen zu Unterlagen im Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren (21.31-12130-3) festgelegt, dass Verwarnungsgeldakten/Bußgeldakten bei einem Bußgeld bis 55 Euro nach sechs Monaten zu löschen sind. Handelt es sich um Bußgeldakten mit festgesetzten Bußgeldern über 100 Euro, um Fahrverbote oder um Verkehrsunfallakten, so sind diese nach drei Jahren zu löschen. Alle anderen rechtskräftig abgeschlossenen Akten gilt es nach einem Jahr zu löschen.

      Welche konkreten Fristen in Ihrem Bundesland gelten, können wir hier leider nicht abschließend beantworten. Wir empfehlen, sich hierfür an die jeweils zuständige Landesbehörde zu wenden.

  • Hallo Dr. Datenschutz, Ich musste mich heute vor Gericht wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechtfertigen. Dabei befragte die Staatsanwaltschaft, ob es in der Vergangenheit ähnliche Vergehen gab. Ich sagte nur, dass es sein kann. Die Staatsanwaltschaft gab dann an, dass ich bereits vor 14 Jahren eine Trunkenheitsfahrt hatte. Das Vergehen war aus dem Fahrteignungsregister bereits nach 10 Jahren gelöscht. Die Staatsanwaltschaft hätte die Daten nach § 489 Strafprozessordnung auch schon längst löschen müssen. Kann ich die Staatsanwaltschaft nun auf Schadensersatz verklagen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Informationen negativen Einfluß auf das Urteil nahm. Zudem saß eine 20 köpfige Schulklasse im Saal, wo nicht auszuschließen ist, dass davon mich einer kannte. Ich fühle mich in meiner Ehre verletzt.

    • Da die Beurteilung darüber, ob die Daten hätten gelöscht werden müssen und ob Schadensersatz möglich ist, anhand des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat und wir hier keine Rechtsberatung vornehmen dürfen, bitten wir Sie, sich für die Beantwortung der konkreten Frage an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

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