Derzeit widmen sich Unternehmen verstärkt Ihren Social Media Aktivitäten, unter anderem auf Facebook. Ein Trend dabei ist die Durchführung von Gewinnspielen auf der Plattform. Da wir aus Datenschutzsicht erhebliche Bedenken bei der grundsätzlichen Verwendung des „Like“-Buttons haben, konzentriert sich dieser Beitrag auf einen wettbewerbsrechtlichen Aspekt.
Der Inhalt im Überblick
Gefällt mir
Zunächst zu dem Hintergrund der Gewinnspieldurchführung. Ein „Gefällt mir“ ist bei diesen Gewinnspielen regelmäßig die Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel. Der Facebook Nutzer sieht auf einer Vorschaltseite innerhalb der Plattform die gestaltete Unternehmensseite verbunden mit dem Hinweis, er möge zunächst auf „Like“ oder „Gefällt mir“ klicken, um sodann am Gewinnspiel teilnehmen zu können. Damit wird der Nutzer zu einem „Fan“ der Unternehmenspräsenz auf der Facebook Plattform.
Irreführung
Ein Verbraucherschutzverband sah diese Aktion als irreführend im Sinne von §5 UWG an und mahnte ein Unternehmen ab.
Nach §5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über … Umstände enthält. Der Verbraucherverband klagte nach erfolgloser Abmahnung vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg · Urteil vom 10. Januar 2013 · Az. 327 O 438/11), welches die Klage im Ergebnis abgewiesen hat.
Der Verbraucherverband machte im Wesentlichen geltend, dass die Facebook Nutzer nun über die vermeintlichen und zahlreichen vielen positiven Erfahrungen von Nutzern irregeführt werden, da diese gerade nicht auf positiven Erfahrungen beruhen, sondern durch die Kopplung an das Gewinnspiel eingekauft würden.
Keine Irreführung
Das Gericht machte unter anderem eigene Sachkunde und Erfahrung geltend und führt aus:
Diese gerügte Irreführungslage besteht jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Mit der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons bei F… kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet.
Des Weiteren sieht das Gericht bei der Betätigung des Buttons noch keine Meinungsäußerung, sondern eine reine Gefallensäußerung:
Ein anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Verknüpfung eines Gewinnspiels mit dem Klick auf den „Gefällt mir“-Button der Beklagten verbunden hat. Angesichts des oben ausgeführten Verkehrs- und Nutzerverständnisses bleiben den Kontakten eines Nutzers, wie gesagt, die Motive für das Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons stets verborgen; sie sind damit auch keine positiven oder negativen Bewertung zugänglich.
Datenschutz
Ein Beitrag zu den einzelnen Übermittlungen im Rahmen der Durchführung der Gewinnspiel Aktion wird an gesonderter Stelle erfolgen. Jedenfalls muss der Teilnehmer bei seriösen Aktionen nicht befürchten mit Werbung überhäuft zu werden, denn hierfür ist eine Einwilligung iSd. §4 Abs. 1 BDSG notwendig.
Sollten Sie als Unternehmen die Durchführung von solchen Marketingaktionen planen, empfiehlt sich die frühzeitige Beteiligung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Verbieten der Regeln von Facebook nicht auch solche Arten von Gewinnspielen??
@Heiko:
In der Tat verbieten die Facebook Bedingungen so ziemlich jede Art der Kopplung des Like-Buttons, mit eben dieser Ausnahme des Gewinnspiels.
Jedenfalls ist stets von dem Unternehmen eine Klarstellung erforderlich, dass Facebook in keinem Zusammenhang mit der Aktion steht.