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Überwachung am Arbeitsplatz: Ex-Mitarbeiterfotos vs. Datenschutz

Überwachung am Arbeitsplatz: Ex-Mitarbeiterfotos vs. Datenschutz

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in seinem Urteil vom 21.01.2012 (Az.: 19 SaGa 1480/11) entschieden und damit das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt, dass der Arbeitgeber die persönliche Daten ausgeschiedener Mitarbeiter von ihrer Homepage zu löschen hat.

Dieser Beitrag befasst sich mit der Zulässigkeit der Veröffentlichung bzw. Verwendung von Ex-Mitarbeiterfotos und ist Teil unserer Seite zum Arbeitnehmerdatenschutz. Dort finden Sie weitere Informationen zu den Themen Telefon, E-Mail, Internetnutzung, GPS, Social Network, Videoüberwachung und Arbeitszeiterfassung. Zudem werden anschließend praxisnahe Tipps zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben dargestellt.

Sachlage

Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich Interesse daran, auf seiner Webseite seine Mitarbeiter, am besten mit deren Qualifikationen und Foto, darzustellen. Des Weiteren nutzen die meisten Arbeitgeber die Mitarbeiterfotos sowohl im Internet als auch in eigenen Broschüren zu dekorativen Zwecken, da dies günstiger ist, als ein Fotomodel zu beauftragen.

Für die Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeiter ist eine vorherige (ggf. konkludente) Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erforderlich.

Problem

Was ist aber, wenn ein Mitarbeiter die Firma verlässt? Wie weit reicht die Einwilligung? Wann muss ich als Arbeitgeber die Fotos von meinen Ex-Mitarbeitern auf der Webseite löschen? Muss der Arbeitgeber die Fotos von Mitarbeitern auch dann löschen, wenn die Fotos nur zur dekorativen Zwecken dienen?

Rechtslage

Über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos haben wir schon ausführlich berichtet, deswegen erfolgt hier auch nur ein kurzer Einblick:

  • Bereits die Anfertigung eines Fotos von einem Mitarbeiter bedarf wegen des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen einer Erlaubnis;
  • Darüber hinaus muss für die Verwendung von Mitarbeiterfotos eine Rechtsgrundlage bzw. Einwilligung oder vertragliche Vereinbarung vorliegen, da ansonsten der betroffene Mitarbeiter ggf. Lizenzgebühren erheben und Unterlassungsansprüche nach §§ 22, 23 KUG geltend machen darf.

Wie ist es aber nun, wenn der Mitarbeiter anfänglich eine Einwilligung für die Aufnahme und Verwendung seines Fotos auf der Webseite erteilt, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen hat?

Widerruf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich kann der abgebildete Mitarbeiter jederzeit seine Einwilligung widerrufen. Der Widerruf muss allerdings ausdrücklich dem Arbeitgeber gegenüber erklärt werden. Nach einem Widerruf ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Fotos (aber auch die übrigen Daten) des Ex-Mitarbeiters auf der Homepage und in sonstigen Medien zu löschen.

Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Ex-Mitarbeiters nicht nach, kann dieser vor Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirken. Das LAG hatte im oben erwähnten Urteil der Beklagten sogar ein Ordnungsgeld von 50.000 € angedroht, wenn dieser die Fotos und Daten der ehemaligen Mitarbeiterin nicht von der eigenen Webseite löscht.

Fotos zur illustrativen Zwecken

Nur bedingt anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses an seinem Arbeitsplatz fotografiert und das Bild (ohne ausdrückliche Einwilligung) des Arbeitnehmers zur Dekoration, d.h. nicht zur Vorstellung des abgebildeten Mitarbeiters, auf der Firmen-Webseite verwendet. Zwar kann auch hier der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder auch während des Arbeitsverhältnisses) die Entfernung des Fotos von der Webseite verlangen (und wenn eine Einwilligung vorlag, diese widerrufen).

Einen Schadensersatzanspruch des ehemaligen Mitarbeiters hat das Landesarbeitsgericht Köln jedoch abgelehnt, da der Arbeitnehmer die Veröffentlichung des Fotos während seines Arbeitsverhältnisses geduldet hat. Deswegen durfte der Arbeitgeber von einer Einwilligung der Veröffentlichung ausgehen. Weiter hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen darf, dass diese konkludente Einwilligung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt. Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Foto schlicht zur Illustration des Internetauftritts verwendet wird.

Anders ist es zu entscheiden, wenn es sich bei dem Bild um ein Portrait handelt und zur Vorstellung der Person des Arbeitnehmers verwendet wird. Dort kann von einer mutmaßlichen Einwilligung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden.

Lösung

  • Holen Sie schon bei der Aufnahme von Fotos schon eine wirksame Einwilligung des Arbeitnehmers ein.
  • Wollen Sie die Fotos für Werbebroschüren nutzen, in das Firmenintranet oder das Internet stellen oder in irgendeiner anderen Form öffentlich verbreiten, so besorgen Sie sich eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen.
  • Achten Sie darauf, dass die Einwilligung den Verwendungszweck konkret benennt und sich auf das konkrete Veröffentlichungsmedium (Werbebroschüre, Intranet, Internet etc.) bezieht.
  • Achten sie darauf, dass die Einwilligung Angaben zu einer eventuellen (fehlenden) Vergütung beinhaltet.
  • Erteilt ein Arbeitnehmer seine Einwilligung zur Verwendung seines Fotos, so kann der Arbeitgeber u.U. auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem Fortbestand dieser Einwilligung ausgehen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer der weiteren Verwendung des Fotos ausdrücklich widerspricht oder das Bild wahrheitswidrig zur Vorstellung als aktueller Arbeitnehmer verwendet wird.
  • Verlangt der ehemalige Mitarbeiter die Löschung seines Fotos, dann müssen Sie dem nachkommen. Das gleiche gilt auch für die anderen veröffentlichten Daten auf der Firmen-Webseite. Tun Sie dies nicht, greifen Sie in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Ex-Mitarbeiter ein und machen sich ggf. hierdurch schadensersatzpflichtig.
  • Dokumentieren Sie genau, wo Sie Fotos und Daten über Mitarbeiter und zu welchen Zwecken veröffentlichen.
  • Legen Sie schon im Vorfeld fest, wer für die Löschung von Daten verantwortlich ist.

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Eine Person die Ihnen mit Sicherheit bei der Formulierung von Einwilligungen behilflich sein kann, ist Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter.

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