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Ca. 80 Millionen Terroristen und Schwerstkriminelle in Deutschland

Ca. 80 Millionen Terroristen und Schwerstkriminelle in Deutschland

Wenn man sich die vehementen Forderungen der Politik zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung teilweise so anhört, so könnte man meinen, Deutschland bestünde aus einem Hort von Terroristen und Schwerstkriminellen.

Vorratsdatenspeicherung aus Sicht der Politik

Hintergrund ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Reglung eingeführt hatte, wonach Telekommunikationsdiensteanbieter dazu verpflichtet wurden, die bei der Telekommunikation anfallenden Daten anlasslos für die Dauer von 6 Monaten für behördliche Ermittlungszecke zu speichern (sog. Vorratsdatenspeicherung).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte diese Regelung aus unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Gründen “gekippt”. Das BVerfG hatte die Vorratsdatenspeicherung allerdings ausdrücklich nur in der konkreten Form und nicht grundsätzlich für mit dem Grundgesetz unvereinbar erachtet und zugleich konkrete Voraussetzungen für eine Vorratsdatenspeicherung aufgestellt.

Vorratsdatenspeicherung aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung u.a. bemängelt, dass die gesetzliche Regelung angesichts der sensiblen Daten keinen hohen Sicherheitsstandard vorgab. Darüber hinaus fehlte es an einer wirksamen Regelung im Hinblick auf die Verwendung der Daten, denn aufgrund der Sensibilität der Daten kommt eine Verwendung nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht. Nach Auffassung des BVerfG bedeutet dies u.a. im Rahmen der Strafverfolgung, dass überragend wichtige Rechtsgüter bedroht oder gefährdet sein müssen. Für die Strafverfolgung wird also eine schwere Straftat im Sinne von Schwerstkriminalität oder Terrorismus vorausgesetzt. Damit werden rund 80 Millionen Bürger Terroristen und Schwerstkriminellen gleichgestellt, wenngleich eine Nutzung dieser Daten im Rahmen der Strafverfolgung erst möglich ist, wenn der betreffende Verdacht erheblich erhärtet wurde.

Die tatsächlichen Fakten

Auch wenn das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung nicht grds. abgelehnt hat, so könnte man meinen, dass eine effektive Strafverfolgung angesichts der lauten und eindringlichen Forderungen von Innenpolitikern nicht mehr gewährleistet werden kann. Nach einer Meldung von heise online, belegt ausgerechnet die Studie des Bundeskriminalamtes (BKA), dass sich die durchschnittliche Aufklärungsquote im Falle einer Vorratsdatenspeicherung „von derzeit 55 % im besten Fall auf 55,006 %“ erhöhen kann. Eine immerhin satte Erhöhung von 0,006% also. Man merkt, hier ist Ironie am Werk.

Dies nahm u.a. auch der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung als Argument auf und wandte sich aktuell in einem offenen Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten, welcher sich zuvor für eine zweiwöchige Speicherung ausgesprochen hatte. Der Arbeitskreis verweist u.a. darauf, dass die Aufklärungsquoten bei Internetdelikten mit rund 70% weitaus höher liegen als die Aufklärungsquoten bei sonstigen Straftaten (ca. 55%), weshalb insoweit auch keine spezielle Regelung erforderlich ist. Erschwerend weist der Arbeitskreis darauf hin, dass die höchste Aufklärungsquote bei Internetdelikten mit 86% noch vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung erreicht wurde.

Der Arbeitskreis verweist zudem darauf, dass überhaupt nur 3% aller Delikte im Internet begangen werden und in nicht einmal 0,01% aller Strafverfahren auf Vorratsdaten zurückgegriffen wurde, wobei es in 72% der Zugriffsfälle dennoch zu keiner Verurteilung kam. Angesichts der Tatsache, dass von einer Vorratsdatenspeicherung und den damit verbundenen Grundrechtseingriffen jeder Bundesbürger betroffen ist, handelt es bei den zugrundeliegenden Fakten, mit welchen dieser schwerwiegende Eingriff gerechtfertigt werden soll, doch um vergleichsweise “magere” Zahlen, stichhaltige Argumente sehen jedenfalls anders aus. Für eine effektive Strafverfolgung ist die Vorratsdatenspeicherung jedenfalls nicht notwendig.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat seine Idee verteidigt, unter Hinweis auf die Vorteile einer punktuellen und verdachtsabhängigen Speicherung von Telekommunikationsdaten beim Quick Freeze-Verfahren.

Der Bundesbürger als Terrorist

Die Gefahren die sich aus dem grundsätzlichen Hang deutscher Bundesbürger zum Terrorismus ergeben sowie die damit verbundenen Erforderlichkeit von Datensammlungen werden auch in dem nachfolgenden Video (ein Klassiker!) anschaulich dargestellt:

Link zum Video

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